neues Sorgerechtsverfahren 2013

Die Gesellschaft ist in den vergangenen Jahren bunter und offener geworden. Der Anteil der nicht-ehelichen Kinder hat sich in den letzten rund 20 Jahren mehr als verdoppelt. Das neue Sorgerecht nimmt den gesellschaftlichen Wandel auf. Im Mittelpunkt steht immer das Kindeswohl. Die Neuregelung des Sorgerechts erleichtert unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder durch ein neues unbürokratisches Verfahren – wie es das Bundesverfassungsgericht durch seine Rechtsprechung vorgegeben hatte. Der Vater kann die Mitsorge nunmehr auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt.

Das neue Sorgerechtsverfahren funktioniert schnell und unbürokratisch. Die Mutter hat mit der Geburt die alleinige Sorge. Der Vater kann aber beantragen, die gemeinsame Sorge mit der Mutter auszuüben. Er kann auch sagen, dass es aus seinem Blickwinkel am besten ist, wenn er derjenige ist, der die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind hat. Auch zur Erreichung dieses Ziels kann er bei Gericht einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Mutter hat dann die Gelegenheit zu sagen, wie sie zu diesem Antrag auf gemeinsame Sorge steht. Wenn es Gründe gibt, dass es aufgrund des Kindeswohles angemessener wäre, das Sorgerecht für das Kind allein bei der Mutter zu belassen, dann kann die Mutter diese Gründe vortragen. In einem solchen Fall müssen die unterschiedlichen Vorstellungen und Interessen immer gemessen am Wohl des Kindes in einem Verfahren beim Familiengericht geklärt werden. Das Familiengericht wird auf der Grundlage der bestehenden Regelungen zu einer Entscheidung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen kommen.

Darüber hinaus ist es den Elternteilen freigestellt, zum Jugendamt zu gehen. Das Jugendamt kann natürlich beraten sowie Anregungen und Hilfestellungen geben.

Die Reform des Sorgerechts orientiert sich an dem Leitbild der gemeinsamen Sorge auch der nicht verheirateten Eltern für ihr Kind. Das Leitbild ist: Das Beste ist, wenn sich beide Elternteile, auch wenn sie nicht verheiratet sind, um ihr Kind oder ihre Kinder kümmern – es sei denn, das Kindeswohl steht dem ausdrücklich entgegen.

Pressemitteilung BJM 31.1.2013 erste Lesung


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