Kündigung einer Professorin

Die Klägerin ist seit dem 01.09.2011 in einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis Professorin bei der beklagten Hochschule für das Fach Betriebswirtschaftslehre.

Die Klägerin stellte ohne Genehmigung einen Korrekturassistenten ein. Sie wurde diesbezüglich abgemahnt. Im September 2017 bat die Klägerin unter Berufung auf Überstunden und private Gründe um die Abgabe einer Lehrveranstaltung. Auf Bitten der Hochschule benannte sie einen Lehrbeauftragten, den diese ablehnte.

Mit Schreiben vom 27.11.2017 kündigte die Hochschule das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Klägerin habe gegen das Nebentätigkeitsverbot verstoßen, sei der Vorlesung am 02.11.2017 unentschuldigt ferngeblieben und habe eigenmächtig einen Externen zum Abhalten der Vorlesung beauftragt. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Es lägen weder Gründe für eine fristlose noch für eine ordentliche Kündigung vor. Betreffend die Nebentätigkeit sei die Kündigung unverhältnismäßig. Es sei nicht ersichtlich, dass nach zeitlichem Ablauf der Genehmigung sachliche Gründe gegen die Nebentätigkeit vorgelegen hätten. Der Einsatz von L. berechtige nicht zur Kündigung. Angesichts des E-Mail-Verkehrs mit dem Dekan, habe die Klägerin sich nicht über eindeutige Anweisungen hinweggesetzt. Im Übrigen habe die Hochschule keine Gründe vorgetragen, warum eine frühere Beauftragung von L. nicht möglich gewesen sei. Die Vorwürfe aus der Vergangenheit seien durch die Abmahnungen verbraucht.

Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 23.1.2019 bestätigt, dass die Kündigungsschutzklage begründet ist.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019 – Sa 370/18
Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 21.03.2018 – 2 Ca 2819/17

Quelle: pressestelle@lag-duesseldorf.nrw.de


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