Karneval lädt zu Späßen und Feiern ein. Dennoch! Nicht alles ist erlaubt. Bei Brauchtümern sind die Jecken jedoch oft im Recht!
Typische Karnevalsbräuche, wie Verkleiden, Krawatten abschneiden oder das berühmte Bützchen, gibt es zuhauf. Wer ein Bützchen verteilt, macht sich nicht einer sexuellen Belästigung strafbar. Und wer in den Hochburgen an Altweiber eine Kravatte trägt ist selber schuld. An Altweiber tragen die Männer am besagten Donnerstag regelmäßig keine oder nur alte Krawatten und daher kann generell von einem stillschweigenden Einverständnis ausgegangen werden. Diese Ansicht vertreten zumindest in den Hochburgen des deutschen Karnevals auch die Richter.
Außerhalb der Hochburgen ( Köln, Düsseldorf und Mainz ) sollte der Bützen“verteiler“ oder Kravatten“abschneider sich zuvor die Erlaubnis vom „Opfer“ einholen.
So entschieden beispielsweise die Richter in Essen, dass eine Schadensersatzpflicht nur bei einer tatsächlichen Einwilligung ausscheidet. Im konkreten Fall zog der Kunde eines Reisebüros vor Gericht, nachdem eine Angestellte seine Krawatte dem Brauchtum entsprechend gekürzt hatte. Er wollte die Krawatte ersetzt haben und bekam recht. Nach den Richtern aus Essen muss die Dame dem Herrn zumindest die Chance geben, sich zur Wehr zu setzen (Amtsgericht (AG) Essen, Urteil v. 03.02.1988, Az.: 20 C 691/87).
An Karneval gelten die normalen Strafgesetze fort. Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) gehört die sexuelle Belästigung zu den strafbaren Handlungen dazu und ist deshalb auch an den Faschingstagen zu beachten. Die Grenze zur sexuellen Belästigung ist nicht immer leicht zu definieren. Grundsätzlich fängt die sexuelle Belästigung aber da an, wo in die sexuelle Selbstbestimmung eines Menschen eingegriffen wird. Da dies schon bei einer einfachen Berührung der Fall sein kann, würde ein ungewolltes Bützchen deshalb den Grundtatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen. Dennoch haben Karnevalsmuffel beim „normalen“ Bützchen schlechte Karten, denn das Bützchen gehört nach der herrschenden Meinung zum Brauchtum.
Auch wenn sich Karnevalsmuffel juristisch nur schlecht gegen das „Bützchen in Ehren“ wehren können, gilt keine vollkommene Narrenfreiheit. Nur das Bützchen gehört zum Brauchtum, alles andere unterfällt den gewöhnlichen Regeln. Deshalb sind unflätige verbale Anmachen oder das Grapschen an Po und Brust verboten und können für Narren böse mit einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr enden.
Nachtruhe an Karneval
Grundsätzlich gelten an den Faschingstagen dieselben gesetzlichen Regeln wie an jedem anderen Tag des Jahres auch. Trotzdem müssen Faschingsmuffel damit leben, dass es bei den Karnevalsfeiern länger etwas lauter wird. So hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz z. B. entschieden, dass zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählende Karnevalsveranstaltungen nur einmal jährlich stattfinden und deshalb zu den seltenen Ereignissen zählen, bei denen Musikdarbietungen bis 24 Uhr erlaubt sein können. Voraussetzung dafür ist aber, dass der nächste Tag allgemein arbeitsfrei ist, damit sich die in ihrer Nachtruhe beeinträchtigten Anwohner durch längeres Ausschlafen erholen können (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 13.02.2004, Az.: 6 B 10279/04).
Sowohl unter den Arbeitgebern als auch unter den Arbeitnehmern finden sich etliche Faschingsmuffel. Wie sieht es also zur Hochsaison des Karnevals rechtlich im Büro aus? Müssen Arbeitgeber Urlaub gewähren oder Kostüme, Krapfen und Sekt erlauben oder können Arbeitnehmer umgekehrt dazu verpflichtet werden?
Fastnacht und Rosenmontag sind nicht überall brauchtumartige Feiertage. Eine Regelung, wonach Fastnacht und Rosenmontag zu den gesetzlichen Feiertagen zählen, gibt es aber selbst in den für die Karnevalshochburgen geltenden Feiertagsgesetzen nicht. Zwar lassen z. B. in Köln, Düsseldorf oder Mainz viele Unternehmen ihre Mitarbeiter ausgelassen Karneval feiern und es bleiben sogar die Gerichte geschlossen. Eine gesetzliche Pflicht, den Betrieb an Fasching einzustellen, gibt es aber nicht.
Arbeitgeber können daher verlangen, dass trotz der Narrenzeit gearbeitet wird. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Arbeitgeber mehrere Jahre hinweg die Arbeitspflicht an den besagten Tagen nicht eingefordert haben, da in diesem Fall eine betriebliche Übung entstanden ist, die Arbeitnehmern auch in Zukunft einen Anspruch auf freie Karnevalstage gewährt.
Quelle:
Anwalt.de
Rechtstipp vom 22.02.2017