Gewinnauszahlung

Das beklagte Unternehmen hatte die Klägerin in dem Schreiben als „nächste Rubbel-Los-Gewinnerin“ bezeichnet und sie aufgefordert, an einem bestimmten Termin an einer Ausflugsfahrt teilzunehmen. Dort solle ihr ein persönlicher Gewinn überreicht werden. Mitzubringen sei der beigefügte Scheckvordruck über 1.500 Euro, der nach Überprüfung der Personalien, vor Ort „durch eine originale Unterschrift seine Rechtsgültigkeit“ erhalten werde.

Nach Ansicht der Richterin hat die Beklagte damit der Empfängerin gegenüber eine Gewinnzusage über 1.500 Euro abgegeben. Der durchschnittliche Empfänger könne das Schreiben nach Inhalt und Gestalt nur so verstehen, dass nur noch der Termin wahrgenommen werden müsse, damit der Scheck unterschrieben werde. Die Beklagte vermische „Bargeldgewinn“ und „Rubbel-Los-Gewinn“ in dem Schreiben und lasse damit absichtlich den genauen Ablauf der vermeintlichen Gewinnverlosung im Dunkeln. Daher könne sie sich nicht darauf berufen, dass mit dem Schreiben lediglich der Gewinn eines Rubbel-Loses mitgeteilt worden sei.

Amtsgericht Charlottenburg Gesch-Nr. 226 C 238/08


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