Foto bei Demo: Zeitgeschichte

zeitdruck2Eine Person, die sich auf einem Bild in einer Zeitung wiederfindet, kann sich dagegen nicht ohne weiteres zur Wehr setzen. Nur wenn sie „eindeutig zu erkennen“ sei, so das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken, könne er eine Verbreitung verbieten lassen beziehungsweise eine Entschädigung verlangen, wenn das Bild bereits gedruckt worden ist.

Dies ist der Fall, wenn entweder das Gesicht des Betroffenen deutlich zu erkennen ist oder andere Merkmale wie etwa Haarschnitt oder Körperhaltung eine eindeutige Identifizierung zulassen. Im konkreten Fall nahm der Schüler an einer Demo teil. Später erkannte er sich – angeblich – auf einem Foto in einer Zeitung wieder – und verlangte Schadenersatz. Das Gericht sah jedoch für die Forderung keine rechtliche Grundlage. Denn weder sei das Gesicht des Schülers erkennbar noch habe er nachvollziehbar dargelegt, mit welchen anderen Merkmalen er identifizierbar gewesen sein sollte.

Außerdem handele es sich um ein „zeitgeschichtliches“ Foto, bei dem Personen ihre Abbildung hinnehmen müssten, wenn sie zufällig oder absichtlich in Verbindung zu einem Ereignis der Zeitgeschichte wie etwa einer Demonstration gerieten. (Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil v. 26.10.2010 – 4 W 53/10)


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