Familienzuschlag bei eingetragener Lebensgemeinschaft

hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden, dass Beamte, die mit einer Person desselben Geschlechts in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, wie verheiratete Beamte Anspruch auf Familienzuschlag haben. Dieser Anspruch ergebe sich aus der Antidiskriminierungsrichtlinie 2007/78/EG, befand die Vierte Kammer des VG. Der Einzelne könne sich auf das Gebot der Richtlinie berufen, wonach es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung geben dürfe. Das Gericht hat die Berufung zugelassen (Urteil vom 05.02.2009, Az.: 4 K 1604/08).

In dem vom VG am 20.02.2009 mitgeteilten Fall lebte der klagende Beamte seit September 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der Dienstherr des Klägers lehnte es ab, ihm als Teil seiner monatlichen Bezüge auch den Familienzuschlag zu zahlen. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem VG Erfolg.
VG hält Regelung in Bezug auf Familienzuschlag für diskriminierend

Das VG entschied, dass die Beschränkung auf verheiratete Beamte nach dem Bundesbesoldungsgesetz im Hinblick auf in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2007/78/EG darstelle. Das Lebenspartnerschaftsgesetz ermögliche es Personen gleichen Geschlechts, in einer formal auf Lebenszeit begründeten Fürsorge- und Einstandsgemeinschaft zu leben. Der Kläger sei gegenüber seinem Lebenspartner in gleicher Weise unterhaltspflichtig wie Ehegatten. Hinsichtlich dieser Unterhaltspflicht bestehe eine im Vergleich zu Verheirateten vergleichbare Situation, so das VG.
Weniger günstige Behandlung aufgrund sexueller Ausrichtung

Durch das Vorenthalten des Familienzuschlags erfahre der Kläger deshalb eine weniger günstige Behandlung, die auf seiner sexuellen Ausrichtung beruhe, so das Gericht. Denn zum einen verwehre ihm das Gesetz, eine Ehe einzugehen, weswegen er nach dem Bundesbesoldungsgesetz keinen Familienzuschlag erhalten könne. Zum anderen stelle dies wiederum ein unabänderliches persönliches Merkmal dar, um den Zuschlag zu bekommen. Diese sexuelle Ausrichtung, die ihm ein Eingehen der Ehe verwehre, und nicht der Familienstand sei es, wegen der der Kläger diskriminiert werde, so das Gericht.

Das VG widerspricht damit dem BVerfG in Hinblick auf Intension für Familienzuschlag

Entgegen der Auffassung des BVerfG werde der Familienzuschlag auch nur wegen der bestehenden, auf Dauer angelegten Partnerschaft – die aber bei Lebenspartnern in der gleichen Erwartung der Dauerhaftigkeit wie bei Ehegatten eingegangen werde – gewährt und habe nichts mit der Erwartung zu tun, dass aus der Ehe einmal Kinder hervorgingen oder adoptiert würden. Das Bild einer Ehe, die automatisch und im Regelfall auf Kinder angelegt sei, sei mit den gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnissen in dieser Pauschalität nicht mehr vereinbar, so die Stuttgarter Richter. Auf eine konkrete Bedürftigkeit komme es bei der Gewährung des Familienzuschlags ohnehin nicht an, so das Gericht weiter. Damit befänden sich die Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft in Bezug auf den Familienzuschlag in der gleichen Situation wie Eheleute, sodass eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt sei.


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