Fahrzeugstilllegung auch bei fehlerhafter Mitteilung des Versicherers berechtigt

bussgeld3Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.1.2012 bestimmt, dass es zum Pflichtenkreis des Halters eines Kraftfahrzeuges gehört eine Versicherung nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes abzuschließen und zu unterhalten. Dann hat die Verwaltungsbehörde die Stilllegung zu verfügen, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass für ein Fahrzeug kein Versicherungsschutz mehr besteht. Dabei ist die Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet, die Richtigkeit der von der Versicherung gemachten Angaben zu prüfen.

Das gesetzliche Ziel, Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen, ist nicht erreichbar, wenn die Zulassungsstelle nach Eingang der Anzeige des Versicherers verpflichtet ist, jeweils durch Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erstattet worden ist. Für fehlerhaftes Handels des Versicherers kann mithin nicht die Zulassungsstelle einstehen. Also haftet der Fahrzeughalter nicht der Versicherer für die Stilllegungsgebühren.

Der Fahrzeughalter haftet auch für die Vollstreckung der Anordnungen und dies selbst dann, wenn durch den Versicherer eine neue eVB-Nummer übermittelt. Dieses ehemals zulässige Verfahren wird von den Strassenverkehrsbehörden nunmehr abgelehnt und es wird nun verlangt, dass der Fahrzeughalter oder ein bevollmächtigter Dritter persönlich bei der Zulassungsstelle vorspricht und die eVB-Nummer mitteilt.

Auch bei fehlerhaftem Handeln des Versicherers ist kostenrechtlicher Veranlasser nach § 4 Abs. ! GebOSt nicht nur wer eine Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Die Pflicht, für den ununterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle Sorge zu Tragen, trifft damit den Fahrzeughalter.

VG Düsseldorf, Urteil vom 16.1.2012 – 6 K 5620/11

Anmerkung:
In der Konsequenz heißt dies, dass trotz übermittelter eVB-Nummer die Strassenverkehrsbehörde weiter vollstrecken kann und der Fahrzeughalter die jeweiligen Vollstreckungsgebühren für die versuchten Stilllegungen ( Kostenpunkt beim 1. Versuch € 51,20; bei jedem weiteren Versuch € 12,80 pro angefangene Viertelstunde, wobei nicht einmal ein konkreter Zeitnachweis gefordert wird. Die Schätzung, dass für die vergebliche Stilllegungsbemühung 45 Min zugrundegelegt wird, sei berechtigt ) solange zu bezahlen hat, bis er selbst oder ein bevollmächtiger Dritter mit der eVB-Nummer beim Strassenverkehrsamt persönlich vorgesprochen hat.