Abfindung beim Verkehrsunfall

in Höhe von rund 37.000 Euro abgewiesen wurde. Weil sich der Kläger mit der Versicherung des Unfallgegners im Jahre 2005 auf eine Abfindung geeinigt hatte, war er mit weiteren Ansprüchen wegen Verdienstausfalls ausgeschlossen.

Im Jahre 1977 war der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden. Für den Unfallschaden haftete der Unfallgegner und damit die beklagte Haftpflichtversicherung, die auch entsprechende Leistungen erbrachte. Mitte 2004 wurde der Kläger erneut bei einem Verkehrsunfall verletzt und Anfang 2005 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Im August 2005 erklärte er sich gegen Zahlung von 44.000 Euro für aus dem ersten Unfall vollständig abgefunden. Später stellte sich aber heraus, dass die Dienstunfähigkeit nicht – wie er geglaubt hatte – auf den zweiten, sondern auf den ersten Unfall zurückzuführen war. Deshalb klagte er auf Zahlung weiterer rund 37.000 Euro Verdienstentgang wegen des ersten Unfalls.

Jedoch ohne Erfolg: Das LG Coburg befand, dass die Abfindungsvereinbarung jegliche weiteren Ansprüche ausschließe. Der Kläger habe sich «für endgültig abgefunden» erklärt. Damit habe er das Risiko übernommen, dass die für die Berechnung der Kapitalabfindung maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhten. Es wäre ihm laut LG unbenommen gewesen, einen Vergleichsabschluss nur bei Ausklammerung der damals schon bestehenden Dienstunfähigkeit zu akzeptieren.


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